Maklerverträge, die im E-Mail-Verkehr zustandekommen, sind nicht zwangsläufig Fernab-satzgeschäfte mit gesetzlichem Widerrufsrecht des Verbrauchers.
Bei einem Fernabsatzvertrag steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, das binnen einer Frist von 14 Tagen auszuüben ist. Diese Frist läuft jedoch nur, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Andernfalls kann der Besteller von Waren oder Dienstleistungen sein Widerrufsrecht bis zu sechs Monaten nach Abschluss des Fernabsatz-vertrages (§§ 312 b, 312 d, 355 BGB) wahrnehmen.
Das wollte sich eine Erwerberin einer Eigentumswohnung zu Nutze machen, um die Maklerprovision einzusparen. Im E-Mail-Verkehr ließ sie sich ein Exposé von der mit dem Vertrieb beauftragten Maklerin übermitteln. Das Exposé der Maklerin enthielt die übliche Provisionsklausel. Nachträglich fand eine gemeinsame Besichtigung des Kaufobjekts statt. Einige Monate danach wurde der Kaufvertrag über die Eigentumswohnung notariell beur-kundet.
Die nachträgliche Provisionsrechnung wies die Kundin als nicht begründet zurück. Zugleich widerrief sie schriftlich den Maklervertrag mit der Begründung, durch den E-Mail-Verkehr sei ein Fernabsatzgeschäft zustande gekommen, bei dem sie von der Maklerin nicht über ihr befristetes Widerrufsrecht belehrt worden sei. Von diesem Recht könne sie daher noch bin-nen sechs Monaten nach Vertragsabschluss Gebrauch machen.
Die Instanzgerichte gaben der Verbraucherin Recht. Sie stuften den im E-Mail-Verkehr angebahnten Maklervertrag als Fernabsatzgeschäft über eine Dienstleistung ein und wiesen die Provisionsklage der Maklerin ab. Auf die Verfassungsbeschwerde der abgewiesenen Klägerin hin hob das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung der Berufungsinstanz auf und verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht. Zur Begründung führte es aus, dass der Maklervertrag kein typischer Dienstvertrag sei, sondern ein Vertrag eigener Art, da nur bei Abschluss auch des nachgewiesenen oder vermittelten Grundstückskaufvertrages Provisionsansprüche entstehen und dies dem gesetzlichen Leitbild eines Fernabsatzvertrages nicht entspreche.
Mehr brauchte das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nicht zu entscheiden. Das letzte Wort hat nunmehr der Bundesgerichtshof.
Bundesverfassungsgericht, Beschl. v. 17.06.2013 - 1 BvR 2246/11